Kurzer Abriss der Psychologie, Psychiatrie, und gerichtlichen Psychiatrie: nebst einer ausführlichen Zusammenstellung der gebräuchlichsten Methoden der Intelligenz- und Kenntnisprüfung. Für Juristen und Mediziner, besonders jüngere Psychiater

Cover
Vogel, 1908 - 142 Seiten
 

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abriß der Psychologie Affekt Alkoholismus angeborener Apperzeption Apraxie Assoziation Auffassung Aufmerksamkeit Ausdrucksbewegungen äußeren beobachten besonders bestimmte Betreffenden Bewegungen bewußt Bewußtsein Bewußtseinsstörungen Beziehung bilden Charakter daher Dämmerzustand Defekt dementia praecox Demenz Diagnose Ehegatten einfache Einfluß einzelnen Empfindungen Entmündigte Entmündigung Epilepsie Epileptischer Erinnerungsbilder Erregung Fähigkeit Fragen Gefühle Gehirns Geisteskrankheit Geistesschwäche Geistesstörung geistigen gemütliche Geschäftsfähigkeit gesteigerte Gesunden große Gutachten Halluzinationen Handeln Handlungen häufig Hemmung Hunger hysterischen Ideenflucht infolge Intelligenz Intelligenzprüfung Katalepsie Katatoniker keit körperliche Kranken krankhafte Krankheit Kräpelin Kurzer Abriß lange lassen läßt leicht liche losigkeit Manisch-depressives Irresein Manische Maßstab meist Merkfähigkeit Methode mitunter möglichst Motive motorische muß nervösen Paralogie Paralyse Paranoia Paranoikers Patient Person Pflegschaft Prüfling Prüfung Psychiatrie psychischen Psychosen Reaktion Reiz Reizbarkeit Reizworte Sachverständigen schließlich Schluß Schriftprobe Schwäche Schwachsinn schwer sexuellen Sinneseindrücke Sinnestäuschungen sinnlichen sowie sprachliche Sprichwort starke Stereotypie Störung Symptome Syphilis unserer Untersuchung Ursache Urteils Urteilsschwäche veranlaßt Verbindung Verbrechen Vorgang Vorstellungen Wahn Wahnideen Wichtig Worte Wundt Zusammenhang Zustand

Beliebte Passagen

Seite 128 - Vermag ein Volljähriger, der nicht unter Vormundschaft steht, infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen einzelne seiner Angelegenheiten oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenheiten, insbesondere seine Vermögensangelegenheiten, nicht zu besorgen, so kann er für diese Angelegenheiten einen Pfleger erhalten. Die Pflegschaft darf nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, es sei denn, daß eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist.
Seite 136 - Ein Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
Seite 123 - Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, dass der Angeschuldigte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Seite 135 - Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden .auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Seite 136 - Eine Ehe kann von dem Ehegatten angefochten werden, der sich bei der Eheschließung in der Person des anderen Ehegatten oder über solche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
Seite 130 - Entmündigt kann werden: 1. wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag; 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt; 3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder. sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet.
Seite 123 - Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden...
Seite 123 - Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten ein. § 177. Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch, Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung des außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine Frauensperson zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Seite 123 - Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntniss Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
Seite 124 - Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Aufklärung verschafft werden.

Bibliografische Informationen