Gerichtliche psychopathologie: ein kurzes lehrbuch für studierende, ärzte und juristen

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Barth, 1897 - 224 Seiten
 

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abnorme Affekt akuten Alkohol Alkoholismus allerdings Allgemeinen Altersblödsinn Anfälle Anstalt Arzt Autosuggestionen Bedeutung Begutachtung beobachtet besonders bestimmte betreffenden Beurteilung Bevormundung bezüglichen Blödsinn chronischen chronischen Alkoholismus Conflikt Constitution dauernde Dementia deshalb Diagnose durchaus einzelnen Entmündigung Epilepsie epileptischen Erkrankungen Erscheinungen erst Expl Exploranden fähigkeit Fällen Folge Formen Frage Gehirns Geisteskranken Geistesstörung geistiger Störung gerade gerichtliche Praxis Gesetz Gesundheit giebt gleicher grosse Grund Gutachten Handlungen Handlungsunfähigkeit häufig hochgradige Hypomanie hysterischen Idiotie Intensität Irrenanstalt Irresein Juristen kommen kommt Krampfanfälle Kranken krankhaften Krankheit Krankheitsbild Laien lassen leicht lich machen maniakalischen meist Melancholie Menschen mitunter möglich moralischen Defekt muss namentlich natürlich Neurose Päderastie Paralyse Paranoia pathologischen Patienten Personen Perversität Pseudologia phantastica psychiatrischen psychischen psychopathischen Psychopathologie rasch recht Sachverständigen Schwachsinn schwere Schwierigkeiten selten Simulanten Simulation Sinne Sinnestäuschungen sogenannten Strafabsonderungshäuser Strafe Strafgesetzbuches Symptome Teil Testierfähigkeit Thatsachen Theorieen überhaupt unserer Ursache Urteil Varietäten Verbrechen vermindert Zurechnungsfähigen Verrücktheit verschiedenen viel vielfach Vorstellung Wahnideen Weise weniger wesentlich Wichtigkeit wieder wohl zunächst

Beliebte Passagen

Seite 18 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war (§ 51 des deutschen Strafgesetzbuches).
Seite 44 - Ehegatte kann auf Scheidung klagen, wenn der andere Ehegatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
Seite 140 - Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag ; 2. wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt; 3. wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet.
Seite 26 - Maßnahmen" reiht sich in Art. 26 die Heilanstalt für Trinker: „Ist die Aufnahme des Trunksüchtigen in eine Heilanstalt für Trinker geboten, so ordnet sie der Richter auf ärztliches Gutachten hin unabhängig von einer Bestrafung für die Zeit von 6 Monaten bis zu 2 Jahren an.
Seite 26 - Erfordert die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Unzurechnungsfähigen in einer Anstalt, so ordnet sie das Gericht an. Das Gericht verfügt die Entlassung, wenn der Grund der Verwahrung weggefallen ist" (Art. 16). „Erfordert der Zustand des Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen irrenärztliche Behandlung in einer Anstalt, so überweist das Gericht den Kranken der Verwaltungsbehörde zur Versorgung
Seite 26 - Die Verwahrung findet in einem Gebäude statt, das ausschliesslich diesem Zwecke dient. Die Verwahrten werden streng zur Arbeit angehalten.
Seite 18 - Die Strafbarkeit einer Handlung ist ausgeschlossen, wenn die Geistesthätigkeit des Handelnden zur Zeit der Begehung der That in dem Masse gestört war, dass er die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder die zur Erkenntnis der Strafbarkeit der That erforderliche Urteilskraft nicht besass.
Seite 19 - War die geistige Gesundheit oder das Bewußtsein des Täters nur beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so ist die Strafe zu mildern ; sie fällt weg, wenn der Täter verwahrt oder versorgt wird.
Seite 26 - Art. 10. Erfordert die öffentliche Sicherheit die Verwahrung des Unzurechnungsfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen in einer Anstalt, so ordnet sie das Gericht an. Das Gericht verftigt die Entlassung, wenn der Grund der Verwahrung weggefallen ist.
Seite 18 - Wer zur Zeit der That geisteskrank oder blödsinnig oder bewusstlos war, ist nicht strafbar.

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