Der Krankheitsbegriff und seine strafrechtlichen Folgen: neue Diskussionen um die "schwere seelische Abartigkeit", § 20 StGB

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Wolfgang de Boor
LIT Verlag Münster, 2003 - 75 Seiten
 

Ausgewählte Seiten

Inhalt

Einleitung
5
Die schwere andere seelische Abartigkeit und die Schuldfähigkeit
7
Begutachtung von Persönlichkeitsstörungen aus psychodynamischer Sicht
17
Forensische Psychiatrie damals 19181970
43
Psychiatrische Klassifikationsprobleme von Persönlichkeitsstörungen Leitlinien und Kriterien ICD10DSMIV
49
Der Krankheitsbegriff im Spannungsfeld psychologischer Theorien
61
Urheberrecht

Häufige Begriffe und Wortgruppen

21 StGB abnormen Achse aktuellen Analytiker antisoziale Persönlichkeitsstörung Aspekte Auseinandersetzung Ausmaß außerhalb Begriff Beurteilung Bruno Schoch Delinquenten diagnostischen Dissoziale Persönlichkeitsstörung dissozialen DSM-IV emotionalen Entwicklung erheblich ersten Exculpation Forensische Psychiatrie forensischen Begutachtung Friedensgutachten Frühj Gegenübertragung Gegenübertragungsprozesse Gesellschaft Gesetz gestörter Grevener Str./Fresnostr Gutachter Handlung Hans-Ludwig Schreiber heißt Hrsg http://www.lit-verlag.de Institut für Konfliktforschung ISBN Jahren Jürgen Bartsch Juristen Justiz keitsstörungen Kinder Klassifikationssysteme klinischen konnte körperlich krank krankhaften seelischen Störung krankhafter Störung Krankheitsbegriff Kriminalität Kriminologie Kriterien Kröber lich Maß Maßregelvollzug Menschen Merkmal Modelle Münster muss neurotische NStZ Patienten Persönlichkeit posttraumatische Belastungsstörung Probanden Probleme Prof Progredienz Prozess psychiatrischen psychischer Krankheit psychischer Störungen psycho psychoanalytischen psychodynamischen Psychologische Störungsmodelle Psychopathie Psychopathologie Rasch Rechtspsychologie Reinhard Mutz Sachverständige Saß schen schließlich schwere andere seelische schweren seelischen Abartigkeit Sexualstraftätern sexuellen sönlichkeitsstörungen sowie sozialen Soziopathie Steuerungsfähigkeit StGB Störung der Geistestätigkeit Strafrechts Straftat Täter therapeutischen Tondorf Ulrich Ratsch unsere unterschiedliche Venzlaff Verbrechen Verhalten Verhaltenstherapie verminderte Schuldfähigkeit vertrieb@lit-verlag.de

Beliebte Passagen

Seite 8 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war".
Seite 5 - Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Seite 7 - Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der That wahnsinnig oder blödsinnig, oder die freie Willensbestimmung desselben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war.
Seite 5 - Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. l gemildert werden.
Seite 9 - Geisteskrankheiten im klinischpsychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens...
Seite 8 - Eine Handlung ist als Verbrechen oder .Vergehen nicht zu betrachten, wenn die freie Willensbestimmung des Thäters zur Zeit der That ausgeschlossen war.

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