Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts

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F. Vahlen, 1896
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abkömmlinge Ablaufe Abſaß Absatz Anerbenrecht Anfechtung Anspruch Antheil Antrag Artikel Aufhebung ausgeschlossen berechtigt beschränkt Besizer bestehenden Bestellung bestimmt bleiben die landesgeseßlichen Bürgerlichen Gesetzbuchs deſſen Dritten Ehegatten ehelichen Ehelichkeitserklärung Eigenthümer eingebrachten Gute Eintragung Eintritte Einwilligung elterliche Gewalt Erben Erbfalls Erblasser Erbschaft erfolgt erforderlich Erklärung erlischt Errungenschaftsgemeinschaft Ersaß erseßen Ertheilung Erwerber erwirbt Falle Familienraths finden die Vorschriften finden entsprechende Anwendung Forderung Frau Frist Gegenstand gegenüber Gegenvormund geltenden Vorschriften Gemeinschaft Genehmigung gericht Gesammtgut Geschäftsfähigkeit Geschäftsführung geseßlichen Gesez Gläubiger Gleiche gilt Grund Grundbuch Grundschuld Grundstücks Gütergemeinschaft haftet Haftung Herausgabe Hinterlegung Hypothek Inhaberpapiere insoweit iſt Käufer Kenntniß Kindes Kosten Kündigung landesgeseßlichen Vorschriften Leistung lichen Mann Miether Mündels muß Mutter Nacherben Nachlaß Nachlaßgericht Nachlaßgläubiger Nachlaßverbindlichkeiten nichtig Nießbraucher Nuznießung ordnungsmäßigen Person Pfand Pfandgläubiger Pfandrecht Pflegschaft Recht Rechtsgeschäft Rentenschuld Schaden Schuldner soll sowie steht Theil Vater Verbindlichkeit Verfügung Verjährung Verkäufer verlangen Vermächtniß Vermiether Vermögen verpflichtet Vertrag Vertreter Verwaltung Vorbehaltsgut Vorerbe Vormund Vormundschaft Vormundschaftsgericht Werth zustehenden Zustimmung Zwangsvollstreckung

Beliebte Passagen

Seite 354 - Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer...
Seite 173 - Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Seite 334 - Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben, auch jede Aussicht auf Wiederherstellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist.
Seite 179 - Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Seite 54 - Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist.
Seite 174 - Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei...
Seite 86 - Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Seite 175 - Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Seite 129 - Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Seite 132 - Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

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