Die Grundbegriffe des Strafrechts: eine rechtsphilosophische StudieHerder, 1905 - 172 Seiten |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 20 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewußtlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war".
Seite 20 - Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; 3.
Seite 80 - ... Strafe, eben weil und soweit er normal ist. Durch anormale Reaktion auf Motive wird die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Aber was ist normale Reaktion? Das ist die erste der beiden Fragen. Wo ist der Maßstab, mit dem wir messen, und wie weit reicht der Spielraum, der uns dabei vergönnt ist? Ist nicht jedes Verbrechen eine Abweichung von dem normalen Verhalten des Durchschnittsmenschen ? Wenn nagende Eifersucht oder glühende Vaterlandsliebe, wenn aufflammende Sinnlichkeit oder drückende...
Seite 92 - Auffassung entfällt aber freilich dem Zurechnungsfähigen wie dem Nicht-Zurechnungsfähigen gegenüber der von der klassischen Schule überlieferte, von der Willensfreiheit untrennbare Schuldbegriff, und mit ihm der Begriff der Vergeltung. Dieser Verlust mag manchem von uns so schmerzlich erscheinen, daß er alles versucht, um ihn zu vermeiden und die auf die Verschuldung gebaute Vergeltung zu retten.
Seite 147 - Verbrecher ; 2. solche Verbrecher, bei denen die Tat und das Vorleben erkennen lassen, daß infolge mangelhafter Veranlagung oder Erziehung oder infolge späterer Einflüsse die Fähigkeit der Schuldigen, sich den bestehenden Normen zu unterwerfen.
Seite 123 - Böses thuest, so fürchte dich, denn nicht umsonst trägt sie das Schwert; denn sie ist Gottes Dienerin, eine Rächerin zur Bestrafung für den, der das Böse thuet. Darum ist es eure Pflicht, unterthan zu sein, nicht nur um der Strafe willen, sondern auch um des Gewissens willen.
Seite 114 - Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode bestraft. § 212. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung nicht mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Totschlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
Seite 123 - Jedermann unterwerfe sich der obrigkeitlichen Gewalt: denn es gibt keine Gewalt außer von Gott, und die, welche besteht, ist von Gott angeordnet.
Seite 28 - Ein guter Mensch bringt Gutes hervor aus dem guten Schatze seines Herzens; und ein böser Mensch bringt Böses hervor aus dem bösen Schatze seines Herzens.
Seite 163 - ... gesellschaftlichen Verhältnissen, denen es entstammt, zu treffen suchen. Wir werden auch den einzelnen Verbrecher selbst fassen, ohne jede falsche Schwäche, abschreckend, bessernd, unschädlich machend — wie es gerade sein muß. Mit unserem sozialen Unwerturteil über den Mann und seine Tat werden wir nicht zurückhalten. Aber das Brandmal werden wir ihm nicht mehr auf die Stirne brennen.