Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten, Band 1

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Lehmann, 1905
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Absicht Aktien Angeklagten Anordnung Antrag Anzeige Arbeiter Arbeitgeber Arbeitsordnung Auslande außerhalb Auszug Beamten Befugnis befugt begangen Behörde berechtigt Beschluß Besizer Bestimmungen Betrag betreffend Betriebe bezeichneten Bezirke Bundesrat Bundesstaats bürgerlichen Ehrenrechte darf deſſen Deutschen Reichs dieſes drei Monaten dürfen Eigentümer Einziehung Entscheidung entsprechende Anwendung erfolgt erforderlich erkannt erlassen Erlaubnis Fahrlässigkeit Falle Festungshaft finden findet Forderung Gefängnis Gegenstände Gegenvormundes Geldstrafe gemäß Genehmigung Gericht Geschäfte Gesellschaft Gesellschaftsvertrag Gesezes Gewerbe Gewerbebetrieb gewerbsmäßig Gläubiger grund Grundstücke Hauptverhandlung Indossament Inhaberpapiere iſt Jahren bestraft Kommittenten läßt Lehrlinge lezten Mark bestraft Maßgabe mildernde Umstände vorhanden Mitglieder Monaten bestraft muß öffentlichen Personen Pfandrecht Pfändung Polizei Polizeibehörde Privatklage Prokura Recht Sache Sachverständigen Schöffengerichte Schuldner Schuß sechs Monaten ſie ſind sofern sonstigen sowie Staatsanwaltschaft strafbare Handlung Strafe Strafgesetzbuchs Strafvollstreckung Täter Urteil uſw verboten Verbrechen Verfahren Vergehen Verjährung Verkauf Verkehr Verlust der bürgerlichen verpflichtet Verwaltungsbehörde Vormund Vormundschaftsgerichts Vorschriften Vorstandes Werkes Wertpapiere wissentlich Zeugen Ziffer Zuchthaus zulässig zuständigen Zuwiderhandlungen Zwangsvollstreckung Zwecke

Beliebte Passagen

Seite 201 - Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist...
Seite 369 - Jeder Kaufmann hat bei dem Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes und seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen, dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände anzugeben und einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen.
Seite 209 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Seite 320 - Eigenschaften des anderen Ehegatten geirrt hat, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten haben würden.
Seite 215 - Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung verursacht worden ist, so ist auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter einem Monat ein. worden, so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.
Seite 550 - Jahre, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt.
Seite 203 - Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, ingleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder...
Seite 58 - Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art Öffentlich bestellt ist, oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der. Begutachtung ist, Öffentlich zum Erwerbe ausübt, oder wenn er zur Ausübung derselben Öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
Seite 564 - Wer andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (§ 152) teilzunehmen oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniss bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nach dem Allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strafe eintritt.
Seite 554 - Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmässigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.

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