| Walter Conrad - 1908 - 368 Seiten
...schließlich ist im °° ' Sinne des § 104 BGB : 1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit besindet, sofern nicht der Zustand feiner Natur nach ein vorübergehender ist; 3.... | |
| 1908 - 916 Seiten
...Lebensjahres ein. § 104. Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist §... | |
| Alexander Pilcz - 1908 - 230 Seiten
...wieder aufzuheben, wenn der Grund der Entmündigung wegfällt. § 104. Geschäftsunfähig ist: l 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; 3.... | |
| Ludwig Jankau - 1909 - 362 Seiten
...Entmündigung wegfällt. S 104. Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat; '2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist ; 3.... | |
| 1912 - 622 Seiten
...nicht zur Seite stehen. Prozeßunfähig ist, wer geschäftsunfähig ist. Geschäftsunfähig ist aber, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Der Rechtsweg sei für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gegeben (§13... | |
| Oswald Bumke - 1912 - 320 Seiten
...BG-B.: § 104 BG-B. Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; 3.... | |
| Arthur H. Hübner - 1914 - 1094 Seiten
...zu geben vermag. — II. Chronische Geistesstörungen. § 104, Ziff. 2: „Geschäftsunfähig ist 2. wer sich in einem, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist." Mit... | |
| Erwin Stransky - 1914 - 336 Seiten
...(Geschäftsunfähigkeit): Geschäftsunfähig ist 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist; 2.... | |
| Eugen Bleuler - 1916 - 540 Seiten
...21. Lebensjahre ist das normale Individuum geschäftsfähig. Für das nicht normale gilt § 104, 2. Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie...ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Der... | |
| Georg Schlomer - 1919 - 244 Seiten
...Willenserklärungen sind nichtig. § 104. „Geschäftsunfähig ist: l: Wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat. 2. Wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 3.... | |
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